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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §52;Rechtssatz
Aus Ausführungen in der Beschwerde, die herangezogenen Sachverständigen hätten die gegenständlichen Örtlichkeiten nicht erst aus Anlass des der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrens kennen gelernt, sondern bereits aus früherer (dienstlicher) Befassung gekannt, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies verfahrensrechtliche Grundsätze verletzen sollte.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003100277.X01Im RIS seit
23.07.2004Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011