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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0150 2002/10/0151 2002/10/0152Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/10/0362 E 26. April 1993 RS 2 (hier ohne Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Nur wenn die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen, ist der Behörde bei Versagung der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches iSd § 47 Abs 5 Z 2 PSchOG OÖ 1992 Ermessen - daß es sich um ein solches handelt, ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit § 47 Abs 4 legcit - eingeräumt. Ergibt hingegen diese Interessenabwägung, daß die Vorteile für den Schüler die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen überwiegen, darf die Bewilligung nicht versagt werden (hier: Beginn des Schulstarts in vertrauter Umgebung eines Kindes, das an Neurodermitis leidet).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100149.X02Im RIS seit
19.10.2004