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E6JNorm
62000CJ0150 Kommission / Österreich;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Frage der Arzneimitteleigenschaft von Vitaminpräparaten aufgrund ihrer objektiven Zweckbestimmung vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt werde, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AMG zukämen, entspreche nur dann dem Gesetz, wenn dargelegt wird, welche objektiv-arzneilichen Wirkungen im konkreten Fall, insbesondere aufgrund des Gehaltes an bestimmten Substanzen, unter der Annahme des bestimmungsgemäßen Gebrauches zu erwarten sind. Ein Bescheid, der lediglich auf der nicht zum Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen in Beziehung gesetzten Annahme beruht, die den Inhaltsstoffen im Allgemeinen zukommenden pharmakologischen Wirkungen seien aufgrund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten, entbehre einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. zuletzt die E vom 18. Mai 2004, Zlen. 2004/10/0074-0077 jeweils mwN, sowie das Urteil des EuGH vom 29. April 2004, C-150/00- Kommission/Österreich). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Inhaltsstoffen des in Rede stehenden Produkts nicht um Vitamine, sondern um andere Substanzen handelt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100148.X01Im RIS seit
23.07.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011