RS Vfgh 2008/6/16 B361/08

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Veröffentlicht am 16.06.2008
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/02 Marken- und Musterschutz

Norm

StGG Art5
MarkenschutzG 1970 §33a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchLöschung zweier Marken wegen Nichtbenutzung; vertretbare Einschätzungüber den Gebrauch einer Marke auch im Hinblick auf das Problem derMehrfachkennzeichnung; keine Scheinanwendung einer Bestimmung desMarkenschutzgesetzes

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof kann nur schwere Fehler aufgreifen, die der Art nach einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten sind, etwa wenn sich die Berufung der belangten Behörde auf eine Bestimmung eines (einfachen) Gesetzes als bloße Scheinanwendung erweist. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung jedoch schlüssig - wenngleich vielleicht nicht rechtlich richtig - aus §33a MarkenschutzG abgeleitet. Sie geht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei die angefochtenen Marken nicht zusammen mit anderen Marken, etwa gemeinsam mit der Wortmarke "Rothmans" gebraucht habe, was zu einer "Mehrfachkennzeichnung" hätte führen können, bei der grundsätzlich von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch sämtlicher Marken auszugehen wäre. Die beschwerdeführende Partei habe vielmehr eine eigenständige prioritätsältere Wortbildmarke gebraucht, die zwar graphische Elemente der angefochtenen Bildmarken enthalte, aber auch deutliche Abweichungen in Form, Farbe und Hintergrund.

Die belangte Behörde hat also das Problem der Mehrfachkennzeichnung aufgegriffen, aber im konkreten Fall über den Gebrauch der Marke eine Einschätzung vorgenommen, die jedenfalls vertretbar ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Markenschutz, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B361.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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