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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchLöschung zweier Marken wegen Nichtbenutzung; vertretbare Einschätzungüber den Gebrauch einer Marke auch im Hinblick auf das Problem derMehrfachkennzeichnung; keine Scheinanwendung einer Bestimmung desMarkenschutzgesetzesRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof kann nur schwere Fehler aufgreifen, die der Art nach einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten sind, etwa wenn sich die Berufung der belangten Behörde auf eine Bestimmung eines (einfachen) Gesetzes als bloße Scheinanwendung erweist. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung jedoch schlüssig - wenngleich vielleicht nicht rechtlich richtig - aus §33a MarkenschutzG abgeleitet. Sie geht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei die angefochtenen Marken nicht zusammen mit anderen Marken, etwa gemeinsam mit der Wortmarke "Rothmans" gebraucht habe, was zu einer "Mehrfachkennzeichnung" hätte führen können, bei der grundsätzlich von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch sämtlicher Marken auszugehen wäre. Die beschwerdeführende Partei habe vielmehr eine eigenständige prioritätsältere Wortbildmarke gebraucht, die zwar graphische Elemente der angefochtenen Bildmarken enthalte, aber auch deutliche Abweichungen in Form, Farbe und Hintergrund.
Die belangte Behörde hat also das Problem der Mehrfachkennzeichnung aufgegriffen, aber im konkreten Fall über den Gebrauch der Marke eine Einschätzung vorgenommen, die jedenfalls vertretbar ist.
Schlagworte
Markenschutz, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B361.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010