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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
ARHG §66;Rechtssatz
Ausführungen zum Vorprüfungsrecht des Bundesministers für Justiz im Sinne des § 66 ARHG mit Hinweis auf die Regierungsvorlage zum ARHG, 4 BlgNR XV. GP, S. 44. Hier: Der Beschwerdeführer begehrte mit einem an das Bundesministerium für Justiz gerichteten "Antrag gemäß § 66 ARHG" vom 30. März 1998 den Ausspruch, dass "der Bundesminister für Justiz das ... Rechtshilfeersuchen ... als zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet ablehnt und die Zustellung dieser Ablehnung und aller Verfügungen in diesem Vorprüfungsverfahren an den ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers verfügt". Mit einem weiteren Antrag vom 12. Mai 1998 begehrte der Beschwerdeführer die "bescheidmäßige Erledigung" seines Antrages vom 30. März 1998. Dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten Vorprüfung durch den Bundesminister für Justiz nach dem dafür allein maßgeblichen § 66 ARHG ein Rechtsanspruch zukommt, der ihm Parteistellung und damit den verfahrensrechtlichen Anspruch vermittelt, einen (materiell- oder formalrechtlichen) Anspruch in der Sache vor der Behörde durchzusetzen, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen; auch nicht, dass dabei vom Bundesminister für Justiz ein Bescheid zu erlassen wäre.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100090.X01Im RIS seit
02.08.2004