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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
ARHG §66;Rechtssatz
Der gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zur Entscheidung über das Ersuchen um Vollstreckung zuständige Gerichtshof erster Instanz hat alle diesbezüglichen Einwände im gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Gegen die Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz steht auch dem Verurteilten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Der Rechtsschutz des Verurteilten, nämlich eine Sachentscheidung des zuständigen Organs zu erlangen, wird daher durch die formlose Weiterleitung des Vollstreckungsersuchens an das zuständige Gericht nicht beeinträchtigt. Es triffft daher nicht zu, dass über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 zweiter Satz ARHG bescheidmäßig in einem förmlichen Verwaltungsverfahren unter Beteiligung des Verurteilten zu entscheiden ist.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100090.X03Im RIS seit
02.08.2004