RS Vwgh 2004/6/28 2001/10/0090

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ARHG §66;
ARHG §67 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;

Rechtssatz

Der gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zur Entscheidung über das Ersuchen um Vollstreckung zuständige Gerichtshof erster Instanz hat alle diesbezüglichen Einwände im gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Gegen die Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz steht auch dem Verurteilten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Der Rechtsschutz des Verurteilten, nämlich eine Sachentscheidung des zuständigen Organs zu erlangen, wird daher durch die formlose Weiterleitung des Vollstreckungsersuchens an das zuständige Gericht nicht beeinträchtigt. Es triffft daher nicht zu, dass über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 zweiter Satz ARHG bescheidmäßig in einem förmlichen Verwaltungsverfahren unter Beteiligung des Verurteilten zu entscheiden ist.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100090.X03

Im RIS seit

02.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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