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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ARHG §64;Rechtssatz
Die in § 66 ARHG angeführten Gründe dienen der Verwaltungsvereinfachung, um nicht Gerichte mit Ersuchen zu befassen, die formale Mindestvoraussetzungen eines zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs nicht erfüllen. Sind diese Voraussetzungen nach Auffassung des Ministers nicht gegeben, hat er das Ersuchen (formlos) abzulehnen. Ein Prüfungsverfahren über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach § 64 ARHG ist vom Bundesminister für Justiz nicht durchzuführen. Ein solches würde auch gegen das gewaltentrennende Grundprinzip des Art. 94 B-VG verstoßen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100090.X02Im RIS seit
02.08.2004