RS Vwgh 2004/6/28 2003/10/0277

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita;
StreuewiesenV Rheintal Walgau Vlbg 1995 §1 idF 2000/056;
StreuewiesenV Rheintal Walgau Vlbg 1995 §2 Abs2 litc;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Tatbestand der Errichtung oder Änderung von Anlagen ohne Bewilligung nach § 57 Abs. 1 lit. a des Vlbg. Natur- und Landschaftspflegegesetzes bzw. der Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund von Verordnungen nach dem Gesetz verboten sind, hier in Verbindung mit der Streuewiesenverordnung die Veränderung im Bereich von Streuewiesen nach § 1 der Streuewiesenverordnung in Verbindung mit der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c der Streuewiesenverordnung, als ausreichend determiniert anzusehen ist. Dass zur Feststellung der Tatbildmäßigkeit dabei im vorliegenden Fall die ursprüngliche Tiefe der Gräben zu erheben war, macht die Norm nicht verfassungswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003100277.X06

Im RIS seit

23.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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