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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Tatbestand der Errichtung oder Änderung von Anlagen ohne Bewilligung nach § 57 Abs. 1 lit. a des Vlbg. Natur- und Landschaftspflegegesetzes bzw. der Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund von Verordnungen nach dem Gesetz verboten sind, hier in Verbindung mit der Streuewiesenverordnung die Veränderung im Bereich von Streuewiesen nach § 1 der Streuewiesenverordnung in Verbindung mit der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c der Streuewiesenverordnung, als ausreichend determiniert anzusehen ist. Dass zur Feststellung der Tatbildmäßigkeit dabei im vorliegenden Fall die ursprüngliche Tiefe der Gräben zu erheben war, macht die Norm nicht verfassungswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003100277.X06Im RIS seit
23.07.2004Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011