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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Vorwurf, die Heranziehung von Bediensteten des Landes als Sachverständige im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat widerspreche schon per se Art. 6 EMRK, ist in dieser Form nicht haltbar (vgl. die ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen im Lichte des Art. 6 EMRK bei Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 112 ff; die Hinweise in der Beschwerde auf die Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit einer Konstruktion wie in § 48 Lebensmittelgesetz ("Anzeigegutachten") sind nicht geeignet, die eingehenden Überlegungen von Thienel, der sich mit dieser Rechtsprechung auseinander setzt, zu widerlegen).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003100277.X02Im RIS seit
23.07.2004Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011