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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §1 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2001/10/0120 B 5. April 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004Rechtssatz
Die belangte Behörde beschränkte sich in der entscheidenden Frage nach den Wirkungen des gegenständlichen Produkts auf Grund seiner konkreten quantitativen Zusammensetzung im angefochtenen Bescheid auf die Annahme, dass die den Inhaltsstoffen des Produkts in der Fachliteratur im Allgemeinen zugeschriebenen pharmakologischen Wirkungen "auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten sind", und den Hinweis, dass sich die vorliegende Dosierung in jenem Rahmen bewege, der in der angeführten Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung entsprechender Mangelkrankheiten beschrieben sei, was zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das E vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/10/0074).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100081.X01Im RIS seit
23.07.2004Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012