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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E043 EG Art43;Rechtssatz
Bei der Regelung wirtschaftlicher Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit wird regelmäßig zwischen den Behörden des Herkunftsstaates und den Behörden des Aufnahmestaates unterschieden. Darüber hinaus sind Befugnisse, die die Organe eines Mitgliedsstaates auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates ausüben dürfen, ausdrücklich einzuräumen. Da in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates keine derartige Differenzierung enthalten ist und für das Tätigwerden von Organen eines Mitgliedsstaates auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates eine ausdrückliche Grundlage vorhanden sein müsste, die in der genannten Verordnung nicht enthalten ist, ergibt sich, dass die Verordnung davon ausgeht, dass die ausgesprochene organisatorische Mindeststruktur auf dem Hoheitsgebiet des Staates, in dem die Zulassung vorgenommen wird, bestehen muss (nähere Ausführungen unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/12/EG im E).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100102.X03Im RIS seit
09.08.2004