RS Vwgh 2004/6/28 2000/10/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06202020
E3R E15204000
59/04 EU - EWR
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

11997E043 EG Art43;
11997E049 EG Art49;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs6 litd;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs8 lita;
32000L0012 Kreditinstitute-RL Art22 Abs4;
32000L0012 Kreditinstitute-RL Art27;
32000L0012 Kreditinstitute-RL Art28;
32000L0012 Kreditinstitute-RL Art29;
32000L0012 Kreditinstitute-RL Art56 Abs7;
EURallg;
LMG 1975 §10 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Regelung wirtschaftlicher Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit wird regelmäßig zwischen den Behörden des Herkunftsstaates und den Behörden des Aufnahmestaates unterschieden. Darüber hinaus sind Befugnisse, die die Organe eines Mitgliedsstaates auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates ausüben dürfen, ausdrücklich einzuräumen. Da in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates keine derartige Differenzierung enthalten ist und für das Tätigwerden von Organen eines Mitgliedsstaates auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates eine ausdrückliche Grundlage vorhanden sein müsste, die in der genannten Verordnung nicht enthalten ist, ergibt sich, dass die Verordnung davon ausgeht, dass die ausgesprochene organisatorische Mindeststruktur auf dem Hoheitsgebiet des Staates, in dem die Zulassung vorgenommen wird, bestehen muss (nähere Ausführungen unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/12/EG im E).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100102.X03

Im RIS seit

09.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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