RS Vwgh 2004/6/28 2003/10/0277

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
MRK Art6;

Rechtssatz

Dass die herangezogenen Sachverständigen bei der Ausarbeitung der angewendeten Verordnung herangezogen wurden, kann keine Umstände, die den Anschein einer Befangenheit hervorriefen, glaubhaft machen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann das Vorliegen einer Verletzung der aus Art. 6 EMRK abzuleitenden Rechte nur auf Grund einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand, dass dem amtlichen Sachverständigen im Verfahren nach AVG und VStG keine wesentlich andere Stellung zukommt als einem Privatgutachter, durchaus Bedeutung zu (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 116).

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003100277.X03

Im RIS seit

23.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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