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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs6 litd;Rechtssatz
Nach Art. 9 Abs. 8 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates hat eine zugelassene Kontrollstelle der zuständigen Behörde zu Inspektionszwecken Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen zu gewähren. Schon daraus folgt das Erfordernis einer bestimmten organisatorischen Mindeststruktur der Kontrollstelle in dem Mitgliedstaat, der die Zulassung (und deren Entzug) auszusprechen hat, wie sich nicht zuletzt aus einem Vergleich mit dem im Gemeinschaftsrecht in anderen Zusammenhängen üblichen Sprachgebrauch ergibt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100102.X02Im RIS seit
09.08.2004