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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass - im Hinblick auf die Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt wird, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AMG zukommen - die Beschwerde mit ihrem Vorwurf von Ermittlungs- und Feststellungsmängeln im angefochtenen Bescheid im Recht ist, da sich im Gutachten des Amtssachverständigen und der auf diesem aufbauenden Bescheidbegründung Darlegungen zu den Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanz finden, die nicht zum Gehalt des Produkts an diesem Inhaltsstoff bzw. zur Dosierung bei bestimmungsgemäßem Verbrauch des Produktes in Beziehung gesetzt werden. Erfahrungssätze oder wissenschaftliche Erkenntnisse, auf deren Grundlage sich die Schlüssigkeit der Annahme, dem Produkt kämen bei Einhaltung der Einnahmeempfehlungen objektiv-arzneiliche Wirkungen zu, überprüfen ließe, werden nicht angeführt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diversesfreie BeweiswürdigungAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100148.X02Im RIS seit
23.07.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011