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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litg;Rechtssatz
Auf Grund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, war zur Überwachung der Bauarbeiten eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen. Diese habe die "strenge Einhaltung der Planungsvorhaben" zu überwachen und ferner jede unnotwendige Geländezerstörung zu verhindern. Dem mit der ökologischen Bauaufsicht Betrauten kommt allein durch seine diesbezügliche Betrauung nicht auch die Funktion eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100054.X01Im RIS seit
12.10.2004