RS Vwgh 2004/6/28 2000/10/0054

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litg;
NatSchG Krnt 1986 §6 Abs2 lita;
NatSchG Krnt 1986 §67 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a Krnt NatSchG und § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. g Krnt NatSchG verletzt. Im Hinblick auf den von der belangten Behörde zu Recht angenommenen erheblichen objektiven Unrechtsgehalt der Tat (die Geländeeingriffe machen das fünffache Ausmaß des Bewilligungsbescheides aus) ist ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung allein dadurch, dass die belangte Behörde die Sorgepflicht des Beschwerdeführers (für die Ehegattin) nicht eigens hervorgehoben hat, nicht ersichtlich.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100054.X05

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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