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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a Krnt NatSchG und § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. g Krnt NatSchG verletzt. Im Hinblick auf den von der belangten Behörde zu Recht angenommenen erheblichen objektiven Unrechtsgehalt der Tat (die Geländeeingriffe machen das fünffache Ausmaß des Bewilligungsbescheides aus) ist ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung allein dadurch, dass die belangte Behörde die Sorgepflicht des Beschwerdeführers (für die Ehegattin) nicht eigens hervorgehoben hat, nicht ersichtlich.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100054.X05Im RIS seit
12.10.2004