RS Vwgh 2004/6/28 2002/10/0071

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LMG 1975 §9 Abs3;

Rechtssatz

Die belangte Behörde beschränkte sich in der entscheidenden Frage nach den Wirkungen des gegenständlichen Produkts auf Grund seiner konkreten quantitativen Zusammensetzung im angefochtenen Bescheid auf die Annahme, dass "die angeführten pharmakologischen Wirkungen auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten sind", und den Hinweis, dass sich die vorliegende Dosierung in jenem Rahmen bewege, der in der angeführten Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung entsprechender Mangelkrankheiten beschrieben sei, was zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das E vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/10/0073).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100071.X01

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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