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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Ein Erlass des Studienbeitrages ist nur in den in § 11 Abs. 1 Hochschul-Taxengesetz genannten Fällen zulässig, nicht jedoch in sonstigen Fällen; es findet sich im gegebenen Zusammenhang also kein ungeregelt gebliebener Sachverhalt. Eine analoge Anwendung des § 236 Abs. 1 BAO kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100055.X03Im RIS seit
23.07.2004