RS Vwgh 2004/6/28 2004/10/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
HochschultaxenG 1972 §11 Abs1 idF 2001/I/013;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Erlass des Studienbeitrages ist nur in den in § 11 Abs. 1 Hochschul-Taxengesetz genannten Fällen zulässig, nicht jedoch in sonstigen Fällen; es findet sich im gegebenen Zusammenhang also kein ungeregelt gebliebener Sachverhalt. Eine analoge Anwendung des § 236 Abs. 1 BAO kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100055.X03

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten