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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der nach Inkrafttreten des Hauptwohnsitzgesetzes geäußerten ErläutRV (1283 BlgNR 20. GP 6 f.), die eine allfällige konstitutive Wirkung einer "Hauptwohnsitzmeldung" mit keinem Wort ansprechen und nicht erkennen lassen, dass sie sich nur auf den Fall einer (fälschlich) unterbliebenen Meldung beziehen, kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Staatsbürgerschaftsbehörde eine autonome Beurteilung der "Hauptwohnsitzfrage" allein an den Kriterien des Art. 6 Abs. 3 B-VG - ohne Bindung an eine "Hauptwohnsitzmeldung" - offen stehen soll, zumal die in § 4 zweiter Satz StbG 1985 normierte Verpflichtung der Fremden zur Darlegung (u.a.) der "Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen" wenig Sinn ergäbe, wenn es im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes nicht auf den materiellen Gehalt des Hauptwohnsitzes iSd Art. 6 Abs. 3 B-VG ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010169.X02Im RIS seit
22.07.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008