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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §15;Rechtssatz
Der vom Asylwerber mit seiner Eingabe vom März 2001 neuerlich gestellte Antrag "auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 15 AsylG" verfolgte das selbe Ziel wie der zuvor gestellte Antrag vom Mai 2000. Der neuerlichen (Sach-) Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag vom März 2001 stand daher - eine nachträgliche Änderung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Sach- und Rechtslage hat der Asylwerber nicht behauptet - die rechtskräftige Abweisung des (ersten) Antrages auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung entgegen. Der unabhängige Bundesasylsenat hat den Bescheid des Bundesasylamtes daher zutreffend dahin abgeändert, dass der Antrag des Asylwerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen war.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001010313.X01Im RIS seit
13.09.2004