RS Vwgh 2004/6/29 2001/01/0313

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Veröffentlicht am 29.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13;
AsylG 1997 §15 Abs1;
AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom Juli 2000, mit dem der in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Bescheid enthielt keine Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Abschiebung. Eine solche war wegen des vom Asylwerber begangenen Deliktes für eine Abweisung des gemäß § 15 AsylG 1997 gestellten Antrages auch nicht erforderlich, weil nach § 15 Abs. 1 AsylG 1997 (idF vor der AsylG-Novelle 2003) nur solche Fremde, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 leg. cit.) rechtskräftig abgewiesen wurde, Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung haben. Im Falle der Abweisung eines Asylantrages wegen des Vorliegens von Asylausschlussgründen im Sinne des § 13 AsylG 1997 - einen solchen hat der unabhängige Bundesasylsenat auf Grund der vom Asylwerber begangenen Vergewaltigung angenommen - steht daher ein "positiver" Ausspruch nach § 8 AsylG 1997 der Nichterteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001010313.X02

Im RIS seit

13.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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