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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Die im § 43 BDG 1979 normierten Dienstpflichten des Beamten umfassen in den Absätzen 1 und 2 allgemeine Tatbestände (Pflichten), die - soweit nicht besondere Tatbestände (Dienstpflichten) in Betracht zu ziehen sind - nur subsidiär heranzuziehen sind. Der im Abs. 3 leg. cit. geregelte Tatbestand betrifft hingegen keine allgemeine Dienstpflicht, sondern eine spezifische Situation der Amtsführung und ist von daher - auch wenn das Verhalten des Beamten in Idealkonkurrenz zusätzlich Dienstpflichten nach den Absätzen 1 und 2 des § 43 BDG 1979 verletzt - vorrangig (vor den allgemeinen Tatbeständen) und ausschließlich als verletzte Dienstpflicht heranzuziehen (vgl. hiezu auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, Seiten 100f und 454, sowie die dort zu den Fußnoten 14ff bzw. 325 und 326 angegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090106.X01Im RIS seit
05.08.2004