RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs3;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Die im § 43 BDG 1979 normierten Dienstpflichten des Beamten umfassen in den Absätzen 1 und 2 allgemeine Tatbestände (Pflichten), die - soweit nicht besondere Tatbestände (Dienstpflichten) in Betracht zu ziehen sind - nur subsidiär heranzuziehen sind. Der im Abs. 3 leg. cit. geregelte Tatbestand betrifft hingegen keine allgemeine Dienstpflicht, sondern eine spezifische Situation der Amtsführung und ist von daher - auch wenn das Verhalten des Beamten in Idealkonkurrenz zusätzlich Dienstpflichten nach den Absätzen 1 und 2 des § 43 BDG 1979 verletzt - vorrangig (vor den allgemeinen Tatbeständen) und ausschließlich als verletzte Dienstpflicht heranzuziehen (vgl. hiezu auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, Seiten 100f und 454, sowie die dort zu den Fußnoten 14ff bzw. 325 und 326 angegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090106.X01

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten