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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der hinsichtlich der Strafbemessung vorgebrachte Vorwurf, die belangte Behörde habe gegen das "Doppelverwertungsverbot" verstoßen, ist unberechtigt. Der Beschwerdeführer wurde mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 28. März 1997 wegen unerlaubter Beschäftigung von fünf Ausländern und ein weiteres Mal mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 2. Februar 1998 wegen unerlaubter Beschäftigung von sechs Ausländern bestraft. Die einschlägige Bestrafung mit dem Straferkenntnis vom 28. März 1997 ist somit eine Vortat, die nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zu bestrafen war, und daher dafür strafsatzbestimmend, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nach dem vierten (höchsten) Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zu bestrafen war (Hinweis E 24. März 2004, Zl. 2001/09/0025). Die weitere einschlägige (nicht strafsatzbestimmende) Vorstrafe (Straferkenntnis vom 2. Februar 1998) hat die belangte Behörde - ohne das Doppelverwertungsverbot zu verletzen - zu Recht als Erschwerungsgrund herangezogen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf das E vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0060 zu verweisen, dem entnommen werden kann, dass über den Beschwerdeführer in dem diesem E zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren sechs Geldstrafen nach dem VIERTEN Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG verhängt worden waren. Vor dem Hintergrund dieser (zahlreichen) Vorstrafen und einer nach dem vierten Strafsatz vorgesehenen Mindeststrafe von S 40.000,-- vermag der Verwaltungsgerichtshof schon von daher die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen nicht als "zu hoch" zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090120.X02Im RIS seit
26.07.2004