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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die Behörde erster Instanz hat - mangels entsprechender Mitwirkung - das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers eingeschätzt. Da diese Einschätzung von seinem tatsächlichen Einkommen nicht entscheidend abweicht, war eine Herabsetzung der verhängten Strafen nicht geboten.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090120.X04Im RIS seit
26.07.2004