RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litc;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsinspektor ausdrücklich aufgefordert, über sämtliche in seinem Betrieb beschäftigten Ausländer Unterlagen vorzulegen und Auskunft zu geben, welche Ausländer in seinem Betrieb arbeiten. Diese Auskünfte - deren Verweigerung nach der lit. c des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG sanktioniert ist - hat der Beschwerdeführer unbestritten verweigert. Da er die einer Einsichtgewährung in Unterlagen vorgelagerte Auskunft über Anzahl und Namen der in seinem Betrieb beschäftigten Ausländer verweigerte, konnte keine nähere Konkretisierung der Unterlagen zu einzelnen beschäftigten Ausländern erfolgen. Sie war fallbezogen auch nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer - zumal bei der Betriebskontrolle in dieser Hinsicht eine Einschränkung nicht erfolgte - zur Einsichtgewährung in sämtliche Unterlagen der in seinem Betrieb beschäftigten Ausländer verpflichtet gewesen wäre, diese allerdings ausdrücklich und pauschal verweigerte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090066.X02

Im RIS seit

02.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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