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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Wenn der Unabhängige Verwaltungssenat aus dem Widerspruch zu § 21 Abs. 3 ZivTG 1993 schließt, dass die Bietergemeinschaft (eine mit § 21 Abs. 3 ZivTG 1993 in Widerspruch stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts) durch die Nichterfüllung der Mindestanforderungen kein Interesse am Vertragsabschluss habe, so bringt er damit zum Ausdruck, dass die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung der mitbeteiligten Partei, die Beschwerdeführerin (die genannte Bietergemeinschaft) nicht zur Teilnahme im Verhandlungsverfahren einzuladen, zu Recht ergangen ist, da die Beschwerdeführerin die Mindestanforderungen für eine derartige Teilnahme nicht erfüllt hat. Da der Spruch eines Bescheides nicht isoliert betrachtet, sondern in Zusammenhang mit seiner Begründung ausgelegt werden muss (Hinweis etwa auf das E VS vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984), ist der Bescheidwille des Unabhängigen Verwaltungssenates zu erkennen, über den Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin in der Sache abzusprechen und diesen aus näher bezeichneten Gründen abzuweisen. Diese Abweisung lässt sich im Hinblick darauf, dass gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BVergG 1997 die Einladung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen hat, nicht als rechtswidrig erkennen.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040011.X04Im RIS seit
10.08.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011