RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §1175;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BVergG 1997 §15 Z10;
BVergG 1997 §21 Abs1;
BVergG 1997 §22 Abs1;
LVergG NÖ 1995 §25 Abs1;
LVergG NÖ 1995 §27;
ZivTG 1993 §21 Abs3;

Rechtssatz

Wenn der Unabhängige Verwaltungssenat aus dem Widerspruch zu § 21 Abs. 3 ZivTG 1993 schließt, dass die Bietergemeinschaft (eine mit § 21 Abs. 3 ZivTG 1993 in Widerspruch stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts) durch die Nichterfüllung der Mindestanforderungen kein Interesse am Vertragsabschluss habe, so bringt er damit zum Ausdruck, dass die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung der mitbeteiligten Partei, die Beschwerdeführerin (die genannte Bietergemeinschaft) nicht zur Teilnahme im Verhandlungsverfahren einzuladen, zu Recht ergangen ist, da die Beschwerdeführerin die Mindestanforderungen für eine derartige Teilnahme nicht erfüllt hat. Da der Spruch eines Bescheides nicht isoliert betrachtet, sondern in Zusammenhang mit seiner Begründung ausgelegt werden muss (Hinweis etwa auf das E VS vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984), ist der Bescheidwille des Unabhängigen Verwaltungssenates zu erkennen, über den Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin in der Sache abzusprechen und diesen aus näher bezeichneten Gründen abzuweisen. Diese Abweisung lässt sich im Hinblick darauf, dass gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BVergG 1997 die Einladung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen hat, nicht als rechtswidrig erkennen.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040011.X04

Im RIS seit

10.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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