RS Vwgh 2004/6/30 2004/09/0015

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §31 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Aus dem DMSG ist für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der in § 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG genannte zu erkennen. Eine über die dort (durch das Erfordernis keiner oder nur geringer Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen. Die nach § 31 Abs. 1 erster Satz DMSG dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen finden somit ihre Grenze in der durch § 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG definierten Zumutbarkeit (hier: die mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin aufgetragenen Maßnahmen erfordern mehr als nur geringe Geldmittel). Die Behörde kann zwar gemäß § 31 Abs. 1 DMSG eine Maßnahme wie die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete treffen, aber nur dann, wenn die Kosten dieser Maßnahme dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090015.X04

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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