RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0234

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §3 Abs2 Z1;
HDG 1994 §3 Abs4;
HDG 1994 §71 Abs1;
VStG §31 Abs3 impl;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Das Disziplinarverfahren wurde nicht mit dem an den Beschuldigten gerichteten Schreiben des Referatsleiters vom 1. Juli 1996, es sei beabsichtigt, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten, eingeleitet, sondern erst mit dem als "Verhandlungsbeschluss" überschriebenen Bescheid der Behörde erster Instanz vom 2. Oktober 1996, mit welchem gemäß § 71 Abs. 1 HDG 1994 die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt wurde. Dieser Bescheid ist vom Beschuldigten am 23. Oktober 1996 übernommen worden. Mit diesem Tag hat die dreijährige Frist des § 3 Abs. 2 HDG 1994 begonnen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 15. Oktober 1997 langte am 1. Dezember 1997 beim VwGH ein, ab diesem Zeitpunkt war die Frist des § 3 Abs. 2 HDG 1994 gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0354, an die belangte Behörde gehemmt. Dass es für die Beurteilung des Beginns dieser Frist auf das Einlangen beim VwGH sowie ihres Endes auf die Zustellung des Erkenntnisses des VwGH an die belangte Behörde ankommt, hat der VwGH in den in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band 2. Auflage 2000, unter E 101 zu § 31 VStG angeführten Erkenntnissen zu der mit § 3 Abs. 2 Z. 1 HDG 1994 nahezu gleichen Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG dargelegt. Die - unzutreffende - Auffassung, eine Änderung der Abgabestelle der belangten Behörde hätte zu einer Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zu einem früheren Zeitpunkt führen müssen, vermag an der tatsächlichen Zustellung erst am 15. Juni 2000 nichts zu ändern. Es war keine Strafbarkeitsverjährung gemäß § 3 Abs. 2 HDG 1994 eingetreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090234.X01

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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