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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art6 Abs1 / TribunalLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte,insbesondere nicht der Meinungsäußerungsfreiheit, durch dieVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenstandeswidrigen Verhaltens und unangemessener AusdrucksweiseRechtssatz
Keine Willkür.
Die belangte Behörde geht mit der von ihr verwendeten Formulierung, dass es sich bei einem Rechtsanwalt um ein Organ der Rechtspflege handle, nicht von einer "Weisungsgebundenheit der Rechtsanwälte gegenüber den Gerichten aus".
Standeswidriges Verhalten iSd §9 RAO durch Verlassen des Gerichtssaales für etwa 20 Minuten ohne Erlaubnis des Gerichts.
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.
Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer getätigte Äußerung, wonach der im Strafverfahren beigezogene Dolmetscher ein "Kleinkrimineller" sei, als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes qualifiziert.
Kein Anschein der Parteilichkeit der belangten Behörde iSd Art6 Abs1 EMRK, kein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit, Hinweis auf die Möglichkeit der Protokollrüge gem §271 Abs7 StPO.
Schlagworte
Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1790.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010