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L78000 ElektrizitätNorm
EisbEG 1954 §44;Rechtssatz
Die vom Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit Art. 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 18/1940, für eine Enteignung getroffene Regelung sieht zwei Phasen des Verfahrens vor: Zunächst die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister und dann die Durchführung des eigentlichen Enteignungsverfahrens in erster Instanz durch den Landeshauptmann. Ausführungen dazu, dass nur für die zweite Phase des Verfahrens (dem "eigentlichen Enteignungsverfahren" im Sinne des im vorliegenden E unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH Gesagten) die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000040115.X03Im RIS seit
09.08.2004