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24/01 StrafgesetzbuchNorm
HDG 1994 §6 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die absolute Unbescholtenheit des Beschuldigten stellt gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HDG 1994 einen Milderungsgrund dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht keine Verpflichtung der Behörde, Erhebungen über die Existenz von Milderungsgründen anzustellen, die weder vom Beschuldigten geltend gemacht noch durch die Sachlage angedeutet werden (vgl. die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, in E 298 angeführte hg. Judikatur zu § 19 VStG). Der Beschuldigte hat jedoch bereits in der ersten in dieser Disziplinarsache abgehaltenen mündlichen Verhandlung am 11. November 1996 ausgeführt, dass "mildernde Gründe sind, dass ich lange Zeit ohne Disziplinarstrafe bin, und eine gute Dienstbeurteilung habe", und dass er sich "außerdem nie etwas zu Schulden kommen (habe) lassen. ...". Überdies gingen die Behörden in den - wenn auch aufgehobenen - Disziplinarerkenntnissen vom 30. April 1997 und in der diesbezüglichen Berufungsentscheidung vom 15. Oktober 1997 vom Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit des Beschuldigten aus. Die belangte Behörde belastet daher auch aus dem Umstand heraus, dass sie sich mit dem potenziellen Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit nicht näher auseinander gesetzt hat, obwohl sie für dessen Vorliegen Anhaltspunkte hatte, den angefochtenen Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090234.X04Im RIS seit
11.08.2004