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16/02 RundfunkNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 12 Privatradiogesetz (PrR-G) geht es um das Verfahren bezüglich solcher Übertragungskapazitäten, die noch nicht einem privaten Hörfunkveranstalter oder dem ORF zur Nutzung zugewiesen sind, die also noch nicht genutzt werden und für die auch keine fernmelderechtliche Bewilligung vorliegen kann. Ausgangspunkt des Verfahrens für die Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten ist ein Antrag, der die wesentlichen technischen Details über die geplante Verwendung enthält. Ist das Begehren auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes gerichtet, so hat der diesbezügliche Antrag gleichzeitig alle gemäß § 5 PrR-G notwendigen Antragsunterlagen zu enthalten. (Hier:
zu Recht Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages wegen Nichterfüllung der Erfordernisse des § 12 Abs. 3 PrR-G.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040182.X01Im RIS seit
10.08.2004