RS Vwgh 2004/6/30 2004/04/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LVergabenachprüfungsG Stmk 2003 §7 Abs1 Z7;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 7 Abs. 1 Z. 7 Stmk Vergabe-Nachprüfungsgesetz, wonach der Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat, wäre überflüssig, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat daran nicht gebunden wäre. Eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens kommt daher nicht in Betracht (vgl. zur Rechtslage nach dem OÖ Vergabegesetz das E vom 22.3.2000, Zl. 2000/04/0033, und nach dem Stmk Vergabegesetz 1998 die E vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0051, und vom 24.1.2001, Zl. 2001/04/0004, sowie das diese Judikatur ausdrücklich auch zur Rechtslage nach dem BVergG 2002 und dem Krnt Vergaberechtsschutzgesetz aufrecht haltende E vom 1.3.2004, Zl. 2004/04/0012). Nach dieser Judikatur können die - jeweils nach Zuschlagserteilung gestellten - Anträge, die Zuschlagserteilung zu beheben (Zl. 2000/04/0033) und auf Zuschlagserteilung an den Antragsteller bzw. auf Schadenersatz (Zl. 2000/04/0051) nicht in Feststellungsanträge umgedeutet werden. Ebenso wenig kann das vor der Zuschlagserteilung gestellte Begehren, einen - noch gar nicht erteilten - Zuschlag für rechtswidrig zu erklären, in ein zulässiges Begehren umgedeutet werden (Zl. 2001/04/0004). Im letztgenannten E stellte der VwGH nicht darauf ab, dass begehrt wurde, den Zuschlag "für rechtswidrig zu erklären", sondern darauf, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen eine noch nicht ergangene Zuschlagserteilung richtet.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040028.X01

Im RIS seit

18.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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