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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §28 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegenRechtskraft des den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisendenBeschlusses und Abweisung eines Verfahrenhilfeantrags zurBeschwerdeführung gegen einen Beschluss des VfGH als aussichtslos;Androhung einer MutwillensstrafeRechtssatz
Die Einschreiterin wird vor dem Hintergrund, dass sie nunmehr zum dritten Mal die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen denselben Bescheid des UVS Niederösterreich vom 30.11.06 und zum zweiten Mal die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes beantragt hat, darauf hingewiesen, dass sie im Falle einer neuerlichen Eingabe in derselben Sache mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §28 Abs2 VfGG zu rechnen hat.
Ebenso: B152/07 vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mutwillensstrafe, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B151.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010