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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §367 Z25;Rechtssatz
Als gewerberechtlichem Geschäftsführer wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, sich vor dem Türenaustausch mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung über "zulässige Abweichungen" vom Genehmigungsbescheid vertraut zu machen bzw. sich bei allfälliger Unklarheit betreffend die normative Bedeutung der vorgeschriebenen Auflage (die die Gestaltung näher bezeichneter Türen in der Betriebsanlage betrifft) an die Behörde zu wenden. Wenn er dies daher unterließ, so kann er mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht mit Erfolg geltend machen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040209.X04Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018