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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
In der vorliegenden Auflage wird neben der Vorschreibung eines bestimmten zu erreichenden Schallpegels (von 60 dB in einem Abstand von 10 m von der Gebäudeaußenwand des näher bezeichneten Hotels) weiters vorgeschrieben, wie dieser Grenzwert erreicht werden kann (mit einer Einregelung der Musikanlage mit Lautstärkereglern) und wie dieser Grenzwert auf Dauer mit technischen Hilfsmitteln einzuhalten ist (Versehen dieser Lautstärkeregler mit einem Endanschlag, der ohne technische Hilfsmittel nicht verstellt werden kann, oder alternativ mit einer aktiven elektronischen oder plombierbaren Pegelbegrenzeranlage). Damit werden im Einzelnen jene Maßnahmen bezeichnet, bei deren Einhaltung die Wahrung des zulässigen Schallpegels zu erwarten ist, sodass diese Auflage ausreichend bestimmt ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040044.X03Im RIS seit
12.10.2004