RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

In der vorliegenden Auflage wird neben der Vorschreibung eines bestimmten zu erreichenden Schallpegels (von 60 dB in einem Abstand von 10 m von der Gebäudeaußenwand des näher bezeichneten Hotels) weiters vorgeschrieben, wie dieser Grenzwert erreicht werden kann (mit einer Einregelung der Musikanlage mit Lautstärkereglern) und wie dieser Grenzwert auf Dauer mit technischen Hilfsmitteln einzuhalten ist (Versehen dieser Lautstärkeregler mit einem Endanschlag, der ohne technische Hilfsmittel nicht verstellt werden kann, oder alternativ mit einer aktiven elektronischen oder plombierbaren Pegelbegrenzeranlage). Damit werden im Einzelnen jene Maßnahmen bezeichnet, bei deren Einhaltung die Wahrung des zulässigen Schallpegels zu erwarten ist, sodass diese Auflage ausreichend bestimmt ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040044.X03

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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