RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs2 impl;
HDG 1994 §3 Abs2 idF 1998/I/099;
HDG 1994 §3 Abs4 Z4 idF 1998/I/099;

Rechtssatz

Der Lauf der (dreijährigen) Strafbarkeitsverjährung des § 3 Abs. 2 HDG 1994 wurde nach der im Beschwerdefall in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 3 Abs. 4 Z 4 HDG 1994 für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige und dem EINLANGEN der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige BEIM DISZIPLINARVORGESETZTEN gehemmt. Diese Hemmung endet nicht bereits aufgrund bzw. mit Zurücklegung der Strafanzeige oder mit Verständigung etwa des Angezeigten oder des Geschädigten, sondern -

wie dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 4 Z 4 HDG 1994 zu entnehmen ist - allein mit dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes beim Disziplinarvorgesetzten (vgl. insoweit zudem Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, dritte Auflage 2003, Seite 56, zur vergleichbaren Bestimmung des § 94 Abs. 2 BDG 1979). Solange die Mitteilung nach § 3 Abs. 4 Z. 4 HDG 1994 - aus welchem Grunde auch immer - beim Disziplinarvorgesetzten nicht eingelangt ist, wurde die Hemmung des Fristlaufes (nach Abs. 1 bis 3 leg. cit.) nicht beendet (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090029.X01

Im RIS seit

02.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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