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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/18/0026 E 5. Oktober 1990 RS 2Hier: "Rechtsirrtum" als Hinderungsgrund behauptet.Stammrechtssatz
Wird der Berufungswerber an der Einhaltung der Berufungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden gehindert, so führt dies nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist. Derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG (§ 24 VStG) geltend gemacht werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090073.X02Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
22.06.2010