RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0160

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1 idF 1999/I/120;
AuslBG §26 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd;

Rechtssatz

Insoweit in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, der Beschwerdeführer sei als "beauftragte Person im Sinne des § 26 Abs. 1 AuslBG" anzusehen, ist zu erwidern, dass daraus keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hinsichtlich des § 26 Abs. 2 leg. cit. des Mitbeteiligten abgeleitet werden kann, richtet sich die im § 26 Abs. 1 letzter Satz AuslBG umschriebene Verpflichtung doch an einen von seinem Betrieb ABWESENDEN ARBEITGEBER; dieser (der abwesende Arbeitgeber) hat dafür zu sorgen, dass eine Person anwesend ist, die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in Unterlagen gewährt. Dass die "beauftragte Person im Sinne des § 26 Abs. 1 AuslBG" Zutritt zu Betriebsobjekten zu gewähren habe bzw. dafür verantwortlich sei, ist § 26 Abs. 1 AuslBG nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090160.X03

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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