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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs1 idF 1999/I/120;Rechtssatz
Insoweit in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, der Beschwerdeführer sei als "beauftragte Person im Sinne des § 26 Abs. 1 AuslBG" anzusehen, ist zu erwidern, dass daraus keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hinsichtlich des § 26 Abs. 2 leg. cit. des Mitbeteiligten abgeleitet werden kann, richtet sich die im § 26 Abs. 1 letzter Satz AuslBG umschriebene Verpflichtung doch an einen von seinem Betrieb ABWESENDEN ARBEITGEBER; dieser (der abwesende Arbeitgeber) hat dafür zu sorgen, dass eine Person anwesend ist, die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in Unterlagen gewährt. Dass die "beauftragte Person im Sinne des § 26 Abs. 1 AuslBG" Zutritt zu Betriebsobjekten zu gewähren habe bzw. dafür verantwortlich sei, ist § 26 Abs. 1 AuslBG nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090160.X03Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010