RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0120

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §51 Abs6;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die in erster Instanz über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von S 70.000,-- wegen unerlaubter Beschäftigung der Ausländerin K auch für die von neun auf drei Wochen eingeschränkte Tatzeit aufrecht erhalten und dies damit begründet, der Beschwerdeführer weise sechs Vorstrafen als Erschwerungsgrund auf und die in erster Instanz für die Tatzeit von neun Wochen verhängte Strafe sei (im Verhältnis zu den übrigen Tatzeiten) zu gering gewesen, sodass die nach der genannten Tatzeiteinschränkung aufrechterhaltene Strafe der Höhe nach angemessen sei (bleibe). Die insoweit gerügte Verletzung des Verschlimmerungsverbotes liegt im Hinblick auf diese Begründung der Strafbemessung nicht vor (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, zweite Auflage 2000, Seite 995f, E 205f wiedergegebene Judikatur).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090120.X03

Im RIS seit

26.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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