RS Vfgh 2008/6/18 B909/08

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Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung einer Gemeinde gegen die "Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung (Salzburgleitung)" nach dem UVP-G 2000.

Der beschwerdeführenden Gemeinde ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit der Ausübung der Berechtigung durch die Projektwerberin für die beschwerdeführende Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Hinweis auf B v 23.02.07, B149/07, und B v 11.05.07, B743/07.

Entscheidungstexte

  • B 909/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.2008 B 909/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B909.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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