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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung einer Gemeinde gegen die "Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung (Salzburgleitung)" nach dem UVP-G 2000.
Der beschwerdeführenden Gemeinde ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit der Ausübung der Berechtigung durch die Projektwerberin für die beschwerdeführende Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Hinweis auf B v 23.02.07, B149/07, und B v 11.05.07, B743/07.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B909.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008