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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der UVS ist im Nachprüfungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 NÖ VergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle zuständig. Nach Zuschlagserteilung ist er gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Vergaberechtsverstoßes der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Hiebei handelt es sich um unterschiedliche "Sachen" (vgl. die hg. Judikatur, wonach es dem Bf hinsichtlich der Abweisung seines Antrages auf Nichtigerklärung einer im Zuge des Vergabeverfahrens ergangenen Entscheidung des Auftraggebers bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Zuschlag vor Beschwerdeerhebung bereits erteilt wurde, etwa den das vorliegende Vergabeverfahren betreffenden B 12.12.2001, 2000/04/0054, oder den B 24.3.2004, 2001/04/0088, und die hg. Judikatur, wonach ein Antrag auf Nichtigerklärung nach Zuschlagserteilung als unzulässig zurückzuweisen ist, etwa die E 27.9.2000, 2000/04/0051, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk. VergabeG, und 22.3.2000, 2000/04/0033, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖ VergabeG). (Zur neuen Rechtslage nach dem BVergG 2002 - bzw. dem in den hier wesentlichen Bestimmungen (§§ 10 Abs. 3 und 16 Abs. 2) mit diesem übereinstimmenden NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz - siehe das E 1.3.2004, 2004/04/0012).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040049.X01Im RIS seit
13.08.2004