RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0171

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Rechtssatz

Die Verteidigung, die allein die Entlastung vom Tatbestand einer strafgerichtlich zu verfolgenden Handlung anstrebt, lässt den gegen den Beschwerdeführer (Sicherheitswachebeamten) im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwurf, er habe Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt, gänzlich unberücksichtigt (vgl. hiezu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, dritte Auflage 2003, Seite 132 f, E 18.12.2001, Zl. 2001/09/0142, und E 25.6.1996, Zlen. 93/09/0463, 0495). Dass die vom Beschwerdeführer versuchte "Bestechung" eines Amtssachverständigen untauglich war bzw. blieb, oder dass seine Handlungsweise etwa ein strafrechtlich relevantes Versuchsstadium nicht erreichte, ist nicht entscheidend bzw. nicht ausreichend, dieser Handlungsweise die disziplinarrechtliche Relevanz, der Beschwerdeführer habe versucht, einen Amtssachverständigen zu "bestechen", zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090171.X01

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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