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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BVergG 2002 §177 Abs1;Rechtssatz
Die Pauschalgebühr gemäß § 177 Abs. 1 BVergG dient der Abgeltung für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes. Die vorgesehenen Gebühren sollen zu den durch die Organisation des Rechtsschutzes im Vergabeverfahren verursachten Mehrkosten beitragen (Hinweis auf die RV 1087 BlgNR, 21. GP, S. 48). Bedenken gegen die Sachlichkeit der getroffenen Regelung bestehen nicht. Eine unsachliche Schlechterstellung gegenüber jenen, die Schadenersatz von privaten Auftraggebern fordern, liegt schon deshalb nicht vor, weil jenen der bieterschutzfreundliche (Hinweis Hahnl, Bundesvergabegesetz 2002, (2002), S. 148 f), verwaltungsbehördliche Vergaberechtsschutz nicht zur Verfügung steht und es daher an einem Vergleichsmaßstab fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040081.X03Im RIS seit
06.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008