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L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei SteiermarkNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer insgesamt betrachtet keine Sachverhaltsumstände darzulegen vermag, die für eine Betätigung der Ausländerinnen (in Form von Prostitution, Tanz und Animation) als selbstständige Unternehmerinnen sprechen würden; die Ausländerinnen sind vielmehr in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen verwendet worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090120.X01Im RIS seit
26.07.2004