RS Vfgh 2008/6/18 B652/07

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Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö ROG 1976 §24 Abs6

Leitsatz

Keine Legitimation zur Beschwerdeführung gegen eine Erledigungbetreffend Versagung einer Entschädigung nach Rückwidmung derGrundstücke des Beschwerdeführers infolge Unterlassung der Anrufungdes zuständigen Gerichts

Rechtssatz

Die durch §24 Abs6 Nö ROG 1976 begründete Zuständigkeit des Gerichtes zur Neufestsetzung der Entschädigung ist eine umfassende; sie besteht nicht allein dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine - dem Grund nach gebührende - Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, den Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat.

Selbst wenn die in Beschwerde gezogene Erledigung als Bescheid zu qualifizieren wäre, so wäre der Beschwerdeführerin gemäß §24 Abs6 Nö ROG 1976 die Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes offen gestanden.

Daher Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation, ohne dass näher geprüft werden musste, ob der Erledigung der Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern überhaupt Bescheidqualität zukommt.

Entscheidungstexte

  • B 652/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.2008 B 652/07

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, GerichtZuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, VfGH/ Legitimation, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B652.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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