RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;
VStG §31;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0078 E 21. Dezember 1993 RS 4 (hier betreffend GewO 1994)

Stammrechtssatz

Die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich, weil die Entziehung keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040067.X03

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten