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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28;Rechtssatz
Gemäß dem E vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/09/0126, ist als Tatort jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären; dies ist in aller Regel der Sitz der Unternehmensführung. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, oder hier: an dem er angeworben wurde, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (vgl. auch die E vom 10. März 1999, Zl. 98/09/0289, und vom 6. Mai 1999, Zl. 99/09/0055, m.w.N.).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090121.X01Im RIS seit
11.08.2004