RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0121

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Gemäß dem E vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/09/0126, ist als Tatort jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären; dies ist in aller Regel der Sitz der Unternehmensführung. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, oder hier: an dem er angeworben wurde, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (vgl. auch die E vom 10. März 1999, Zl. 98/09/0289, und vom 6. Mai 1999, Zl. 99/09/0055, m.w.N.).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090121.X01

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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