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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Übertretungen, derentwegen eine bestimmte Person rechtskräftig bestraft wurde, für sich genommen die Schwelle eines schwer wiegenden Verstoßes iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 überschreiten. Sie erfüllen nämlich vor dem Hintergrund, dass über diese Person während des Zeitraumes vom 28. Jänner 1997 bis 25. April 2000 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei nicht weniger als 29 Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt wurden (16 Übertretungen des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf Firmenfahrzeuge, 3 Übertretungen der GewO 1994, 7 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, eine Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, eine Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes und eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes), zumindest insgesamt das Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994. Die genannten Übertretungen sind als Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu werten. Dies gilt auch für Übertretungen des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf - schon definitionsgemäß der Gewerbeausübung dienende - Firmenfahrzeuge; eine "besondere" Beziehung der iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 bei der Gewerbeausübung "zu beachtenden Rechtsvorschriften" zu dem zu entziehenden Gewerbe ist nicht verlangt (Hinweis E vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040067.X02Im RIS seit
05.08.2004