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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 lite;Rechtssatz
Die belangte Behörde (Unabhängiger Verwaltungssenat) geht davon aus, dass die beiden Ausländer von der (vom Bruder des Bf vertretenen) J.S. GmbH beschäftigt worden seien, und hält den Bf dafür verantwortlich, dass das von ihm vertretene Unternehmen (S Immobilien GmbH) diese Ausländer als überlassene Arbeitskräfte verwendet habe. Die belangte Behörde begründet dies damit, "da das Vorliegen eines Auftrages an die J.S. GmbH verneint worden sei, aber eine gelegentliche Überlassung von Arbeitskräften der J.S. GmbH an die S Immobilien GmbH zugegeben worden sei, es sich im gegenständlichen Fall also um einen solchen Vorgang gehandelt haben müsse". Damit hat die belangte Behörde aber im Rahmen ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht schlüssig begründet, weshalb im vorliegenden Fall etwa kein Werkvertrag, sondern eine Überlassung von Arbeitskräften vorlag. Für einen Werkvertrag sprach nämlich zum Beispiel, dass das Material vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der J.S. GmbH beigestellt worden ist. Die Feststellungen der belangten Behörde reichen für die Annahme der Verwendung überlassener Arbeitskräfte durch das vom Bf vertretene Unternehmen iSd § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG sohin nicht aus. Aus dem Umstand, dass der Bf und sein Bruder das Vorliegen eines Auftrages von der S Immobilien GmbH an die J.S. GmbH verneint hatten, kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, es müsse eine Überlassung von Arbeitskräften stattgefunden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090211.X01Im RIS seit
11.08.2004